Statuten

Präambel

Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs gibt es in Österreich bilaterale Vereinigungen, deren Ziel es ist, ein möglichst dichtes Netz der Völkerverständigung und Kooperation zu knüpfen. Damit werden die Beziehungen Österreichs mit dem Ausland auf einer informellen, aber besonders effektiven Ebene nachhaltig unterstützt. Denn zwischenstaatliche Beziehungen und multilaterale Kontakte sind längst nicht mehr auf den Bereich der klassischen Diplomatie beschränkt: so prägen heute vor allem wirtschaftliche, kulturelle und zwischenmenschliche Kontakte das Bild einer immer enger zusammenrückenden Staatenwelt. Der Geist des Miteinander und der Freundschaft hat in den vielen Jahren seit den ersten Gesellschaftsgründungen wesentlich dazu beigetragen, dass in Österreich Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit mit aller Entschiedenheit abgelehnt werden.

I.

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft Österreich Vietnam“ (im Folgenden mit GÖV abgekürzt). Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet. Die Errichtung von Zweigstellen ist beabsichtigt.

Die GÖV ist Mitglied im „Dachverband aller österreichisch-ausländischen Gesellschaften – PaN“, welcher die vielfältigen Aktivitäten der österreichischen Freundschaftsgesellschaften koordiniert, wechselseitig informiert und nach Kräften unterstützt (siehe www.dachverband-pan.org).

II.

Zweck

Die „Gesellschaft Österreich Vietnam“ ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Vereinigung zur Pflege der bilateralen Beziehungen zwischen Österreich und Vietnam. Die GÖV fördert den vorurteilsfreien und friedlichen Dialog zwischen Menschen,  Kulturen und Konfessionen beider Länder.

Die Ziele der Gesellschaft Österreich Vietnam sind

– Förderung und Gestaltung eines nachhaltigen Wirtschafts-,Kultur- und Informationsaustausches zwischen Österreich und Vietnam

– Vertiefung des Verständnisses für das moderne Vietnam und seine kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung in Österreich.

– Schaffung neuer Begegnungsmöglichkeiten zwischen ÖsterreicherInnen und VietnamesInnen, einschließlich vietnamesischer MigrantInnen, durch künstlerische und kulturelle Angebote und Veranstaltungen

– Organisation humanitärer Hilfsprojekte, insbesondere auf dem Gebiet der Erziehung und Ausbildung, auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

Die Zwecke der GÖV sind im Sinne der Bundesabgabenordnung nicht auf Gewinn gerichtet und dienen unmittelbar und ausschließlich den oben genannten gemeinnützigen Vorhaben.

III.

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und ihre Aufbringung

Der Vereinszweck wird durch die in den Absätzen II und III angeführten ideellen und materiellen Mittel angestrebt.

Als ideelle Mittel dienen: Vorträge, Versammlungen, Ausstellungen, Enqueten, Kongresse, Aufrufe, Resolutionen, Beschlüsse und sonstige Äußerungen aller Art, Stiftung und Verteilung von Preisen, Errichtung und Führung von Bibliotheken, Herausgabe von Filmen, Mitteilungsblättern, Zeitschriften, Büchern, Broschüren, Plakaten in verschiedenen Sprachen, Erwerbung von Filmen und Organisierung von Filmvorführungen, wie überhaupt die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art unter Anwendung aller Medien zur Information der Öffentlichkeit wie Druck, Lichtbild, Film, Rundfunk, eMail, Internet und Fernsehen.

Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie Erträge aus eigenen Veranstaltungen und Publikationen.

IV.

Arten der Vereinsmitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

1.) Ordentliche
2.) Unterstützende
3.) Ehrenmitglieder (Mitglieder des Kuratoriums)

Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen ab dem 16. Lebensjahr und auch juristische Personen werden, die den Vereinszweck billigen und auch aktiv dafür eintreten wollen.

Unterstützende Mitglieder sind solche Personen (auch juristische), welche die Ziele und Aufgaben des Vereins in Form von substanziellen Geldspenden oder sonstigen Leistungen unterstützen und fördern.

Zu Mitgliedern des Kuratoriums können Personen auf Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung wegen besonderer Verdienste um den Verein oder um die vietnamesisch-österreichischen Beziehungen ernannt werden.

V.

Erwerb der Vereinsmitgliedschaft

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand; eine Berufung gegen die Verweigerung der Aufnahme kann an die Generalversammlung gerichtet werden. Über Antrag eines ordentlichen Mitglieds kann die Generalversammlung auch durch den Vorstand erfolgte Aufnahmen aufheben.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied (=Mitglied des Kuratoriums) erfolgt auf Antrag des Vorstands mit Beschluss der Generalversammlung.

Von den Proponenten entgegengenommene Mitgliedsanmeldungen führen erst mit der Konstituierung des Vereins zur definitiven Mitgliedschaft.

VI.

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und Stimmrecht auszuüben, sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Ferner steht allen Mitgliedern das Recht zu, den Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen und seine Einrichtungen zu benützen.

Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Vereinsstatuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren. Desgleichen sind alle Mitglieder – mit Ausnahme der Mitglieder des Kuratoriums – zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

VII.

Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen Verletzung der Mitgliedspflichten, also vor allem durch ein Verhalten, welches den Zweck und das Ziel des Vereines beeinträchtigen oder schädigen kann, und wegen ehrwidrigen Verhaltens verfügt werden. Aus den gleichen Gründen kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands der Ausschluss aus dem Kuratorium beschlossen werden.

Eine Berufung gegen derartige Verfügungen oder Beschlüsse des Vorstands an die Generalversammlung ist möglich.

VIII.

Vereinsorgane

Als Organe des Vereins fungieren:

1.) Die Generalversammlung
2.) Der Vorstand
3.) Das Kuratorium
4.) Die Rechnungsprüfung
5.) Das Schiedsgericht

Die genannten Organe üben ihr Tätigkeit ehrenamtlich aus.

IX.

Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung tritt mindestens einmal in drei Jahren zusammen.

Auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder oder auf Verlangen des Kontrollorgans hat binnen drei Monaten eine außerordentliche Generalversammlung stattzufinden.

Die Einberufung der Generalversammlung hat der Vorstand durch die schriftliche Einladung der einzelnen Vereinsmitglieder vorzunehmen. Die Einladungen müssen spätestens zwei Wochen vor Zusammentritt der Generalversammlung ergehen. Sie haben den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung genau zu bezeichnen und die  Tagesordnung bekanntzugeben.

Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten / der Präsidentin, bei Verhinderung einem seiner/ihrer Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so hat das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen.

Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Mangelt der Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt ihres Beginnes die Beschlussfähigkeit, so wird sie um eine halbe Stunde vertag und ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Beschlüsse auf Änderung der Vereinsstatuten oder auf Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit

Juristische Personen als Vereinsmitglieder werden durch Bevollmächtigte vertreten. Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen; dieses muss die Gegenstände der Verhandlung und die gefassten Beschlüsse enthalten. Das Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Generalsekretär/in zu unterfertigen.

X.

Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses nach Anhörung des Kontrollorgans;

b) Die Bestellung und allfällige Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, des Kuratoriums und der Rechnungsprüfung;

c) die Wahl der FunktionärInnen, das sind PräsidentIn, VizepräsidentInnen, GeneralsekretärIn, stellvertretende/r GeneralsekretärIn, KassierIn und stellvertretende/r KassierIn;

d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

e) Behandlung besonderer auf der Tagesordnung stehender Fragen;

g) Änderung der Vereinsstatuten und freiwillige Auflösung des Vereins;

XI.

Der Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung. Der Vorstand trifft alle Entscheidungen zu tagesaktuellen Fragestellungen und erarbeitet und verwaltet Programm und Budget des Vereins. Er besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, darunter jedenfalls der/die PräsidentIn, die VizepräsidentInnen, der/die GeneralsekretärIn, der/die stellvertretende GeneralsekretärIn, der/die KassierIn und der/die stellvertretende KassierIn.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Generalversammlung gebunden.

Die Amtsdauer des Vorstands sowie aller Vereinsfunktionäre erstreckt sich über die gesamte Periode von einer ordentlichen Generalversammlung zur anderen.

Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder vorläufig zu entheben, die drei aufeinanderfolgende Sitzungen trotz Einladung unentschuldigt versäumt haben.

Dem Vorstand steht das Recht zu, aus den Reihen der Mitglieder weitere Vorstandsmitglieder zu kooptieren und der Generalversammlung neue Mitglieder für das Kuratorium vorzuschlagen.

Der Vorstand tritt fallweise, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. Die Einberufung zu den Sitzungen hat der/die PräsidentIn, bei Verhinderung eine/r seiner/ihrer StellvertreterInnen vorzunehmen; sie hat zeitgerecht und in geeigneter Weise zu erfolgen.

Der Vorsitz bei den Sitzungen obliegt dem Präsidenten / der Präsidentin, bei Verhinderung einem/einer seiner/ihrer StellvertreterInnen. Sind auch diese verhindert, so hat das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen.

Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurden und wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

XII.

Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand kommen folgende Aufgaben zu:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b) Erstellung des Jahresprogramms;

c) Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstige Vorarbeiten für die Generalversammlung;

d) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

e) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;

f) Verwaltung des Vereinsvermögens;

g) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

a) Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

XIII.

Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Vorstands

Dem Präsidenten / der Präsidentin obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

Er/Sie führt in der Generalversammlung und in den Sitzungen des Vorstands den Vorsitz, sorgt gemeinsam mit dem/der GeneralsekretärIn bzw. dem/der Stellv. GeneralsekretärIn für die Durchführung der von diesem Organ gefassten Beschlüsse und erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident / die Präsidentin berechtigt, im Einvernehmen mit einem/einer der VizepräsidentInnen oder dem/der GeneralsekretärIn auch in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Generalversammlung oder des Vorstands unterliegen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Die VizepräsidentInnen üben als StellvertreterInnen des Präsidenten / der Präsidentin im Bedarfsfall dessen/deren Funktion aus.

Dem/Der GeneralsekretärIn obliegen neben dem im 2. Absatz, zusammen mit dem Präsidenten zu besorgenden Angelegenheiten die Führung der Protokolle über die Generalversammlung sowie die Durchführung aller schriftlichen und technischen Arbeiten. Der/Die Stellvertretende/n GeneralsekretärIn übt im Bedarfsfall dessen/deren Funktion aus.

Der/Die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Der/Die stellvertretende KassierIn übt im Bedarfsfall dessen/deren Funktion aus.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind vom Präsidenten / der Präsidentin und vom Generalsekretär / von der Generalsekretärin bzw. dessen/deren StellvertreterIn, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten / von der Präsidentin oder dem/der GeneralsekretärIn bzw. dessen/deren StellvertreterIn und vom / von der KassierIn gemeinsam zu unterfertigen. Alltägliche Schriftstücke von untergeordneter Bedeutung können vom Präsidenten / von der Präsidentin oder dem/der GeneralsekretärIn  bzw. dem/der Stellv. GeneralsekretärIn ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.

XIV.

Das Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus Mitgliedern, die durch ihre langjährige Tätigkeit im Vorstand die Gesellschaft Österreich Vietnam in besonderer Weise unterstützt haben, sowie aus bekannten und verdienten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die durch ihr Handeln dazu beigetragen haben, die Ziele der Gesellschaft gemäß Pkt. II der Statuten zu verwirklichen.

XV.

Aufgaben des Kuratoriums

Die Mitglieder des Kuratoriums unterstützen die Anliegen des Vereins und stehen dem Vorstand als BeraterInnen zur Verfügung.

XVI.

Die Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen Vereinsmitglieder gewählt werden. Die RechnungsprüferInnen dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein.

XVII.

Aufgaben der Rechnungsprüfung

Die RechnungsprüferInnen treten fallweise zusammen; ihnen obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses.

XVIII.

Das Schiedsgericht

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Je zwei hievon sind innerhalb einer vom Vorstand zu setzenden Frist von den Streitteilen namhaft zu machen . Diese vier Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Vereinsmitglied zu Vorsitzenden des Schiedsgerichtes; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht beschließt jeweils seine Geschäftsordnung selbst. Es fällt seine Entscheidung, ohne an Verfahrensregeln gebunden zu sein, nach besten Wissen und Gewissen, in Übereinstimmung mit den Statuten und dem Vereinszweck, in nichtöffentlichen Sitzungen mit Stimmenmehrheit.

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist die Berufung an die Generalversammlung möglich.

XIX.

Aufgaben des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht entscheidet in allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.

XX.

Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur mit Zweidrittelmehrheit auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung erfolgen, in Anwesenheit von mindestens 50 Prozent der Mitglieder. Die gleiche Generalversammlung hat über die Verwertung des Vermögens der GÖV nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zugunsten von gemeinnützigen Organisationen zu verfügen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen wie die GÖV.